04 January 2026, 21:11

Niedersächsische Landwirte scheitern mit Klage gegen Aufforstung ihrer Weihnachtsbaumplantage

Ein dekorativer Weihnachtsbaum mit einem schwarzen Zaun vor zwei Mädchen, die sprechen, mit einem Schloss und trockenen Bäumen im Hintergrund.

Niedersächsische Landwirte scheitern mit Klage gegen Aufforstung ihrer Weihnachtsbaumplantage

Ein Rechtsstreit um ein 8.956 Quadratmeter großes Grundstück in Niedersachsen ist mit einer Niederlage für Landwirte beendet worden, die gegen eine Aufforstungsverfügung Berufung eingelegt hatten. Das Gelände, das einst als Weihnachtsbaumplantage genutzt wurde, war von den Behörden nach Streitigkeiten über die aktuelle Nutzung als Wald eingestuft worden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte das ursprüngliche Urteil und wies die Klage der Landwirte ab.

Der Streit begann, als die Niedersächsische Landesforstverwaltung (NLV) über ihr Forstamt Harburg die Aufforstung des Geländes anordnete. Die Behörde argumentierte, das Gebiet habe sich zu einem Nadelwald entwickelt, vermutlich aus einer alten Weihnachtsbaumplantage. Die Unterlagen der Landwirtschaftskammer stützten diese Einschätzung und wiesen das Grundstück als 0,9 Hektar große Fichtenfläche aus.

Die Landwirte, die Miteigentümer des Grundstücks sind, bestanden darauf, dass es sich weiterhin um eine aktive gewerbliche Plantage für Bäume und Grünpflanzen handele. Sie verwiesen auf den Flächennutzungsplan der Gemeinde, der das Grundstück für die Landwirtschaft ausweise. Das Gericht urteilte jedoch, dass der tatsächliche Zustand des Landes – und nicht seine geplante Nutzung – über die Einstufung entscheide. Nach deutschem Recht gelten Weihnachtsbaumkulturen nur dann nicht als Wald, wenn die Bäume jünger als sieben bis zehn Jahre sind. Das Gericht fand keine Belege für eine fortlaufende gewerbliche Bewirtschaftung und schloss sich damit der Einschätzung des Forstamts an. Sowohl das Verwaltungsgericht Stade als auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigten, dass die Aufforstungsverfügung rechtmäßig sei und die Forstbehörde korrekt gehandelt habe.

Mit dieser Entscheidung steht fest, dass das Grundstück nun als Wald bewirtschaftet werden muss, womit den Landwirten der Rechtsweg versperrt ist. Das Urteil unterstreicht zudem, dass die Einstufung von Flächen vom aktuellen Zustand abhängt – nicht von der historischen oder beabsichtigten Nutzung. Das Forstamt wird die Einhaltung der Aufforstungsverfügung auf dem Gelände überwachen.