Strengere Hilfsmittelregeln: Was Apotheken seit März 2023 beachten müssen
Alex TintzmannStrengere Hilfsmittelregeln: Was Apotheken seit März 2023 beachten müssen
Neue Regeln für Hilfsmittelverträge seit 1. März 2023 in Kraft – Apotheken in ganz Deutschland betroffen
Seit dem 1. März 2023 gelten verschärfte Vorschriften für die Abgabe von medizinischen Hilfsmitteln, die Apotheken in Deutschland vor neue Herausforderungen stellen. Die Änderungen führen strengere Vorqualifizierungsanforderungen (PQ) für bestimmte Produkte ein, während andere weiterhin davon ausgenommen bleiben. Apotheker müssen sich nun an klarere – aber auch komplexere – Richtlinien halten, die regeln, welche Hilfsmittel sie ohne vorherige Genehmigung abgeben dürfen.
Die überarbeiteten Bestimmungen unterteilen medizinische Hilfsmittel in zwei Kategorien: "Apothekenstandard" und "Nicht-Apothekenstandard". Produkte, die in Anlage 1A aufgeführt sind – etwa einfache Verbandsmaterialien oder Therapieknetmasse –, können weiterhin ohne PQ ausgegeben werden. Spezialisierte Geräte wie Absaugvorrichtungen, Badehilfen und nun auch Atemwegshilfsmittel – darunter Ambu-Beutel, Trachealtuben und Larynxmasken (Kategorie 32A) – unterliegen hingegen der Vorqualifizierungspflicht.
Die Agentur für Vorqualifizierung (AfPQ) informierte die Apotheken am 1. März 2024 per E-Mail über die Neuerungen. Darin betonte sie, dass die PQ keinesfalls abgeschafft worden sei, und warnte vor finanziellen Sanktionen bei Abrechnungen ohne gültige Zertifizierung. Rückforderungen und der mögliche Verlust von Versorgungsverträgen wurden als Risiken bei Nichteinhaltung hervorgehoben.
Gleichzeitig bewirbt die AfPQ in derselben Mitteilung eigene Beratungsangebote, um Apotheken bei der Umstellung zu unterstützen. Nicht alle Empfänger nahmen die Information jedoch positiv auf. Ein Apothekeninhaber aus Niedersachsen kritisierte die E-Mail als "selbstbezogen" und verwies auf frühere negative Erfahrungen mit den PQ-Verfahren der Behörde.
Für "Nicht-Apothekenstandard"-Hilfsmittel(Anlagen 1B bis 1L) müssen Apotheken nun aktiv Verträge abschließen, sobald die Vorqualifizierung vorliegt. Die Regelungen gelten für Krankenkassen wie dieKnappschaft* sowie lokale Gesundheitskassen (LKK), die die Änderungen bereits im vergangenen Jahr übernommen hatten.
Die aktuelle Anpassung bedeutet, dass Apotheken genau prüfen müssen, ob ein Hilfsmittel unter die Ausnahmeregelung fällt oder einer PQ-Pflicht unterliegt. Bei Verstößen drohen Rückforderungsansprüche oder Einschränkungen der Abgabeberechtigung. Die AfPQ bietet zwar weiterhin Unterstützung an, doch einige Apotheker stehen ihrem Vorgehen weiterhin skeptisch gegenüber.






