31 March 2026, 08:37

Gericht klärt: Wie Apotheken Rabatte auf Medikamente richtig bewerben dürfen

Alte deutsche Banknote mit einem Porträt eines Mannes und dem Text "Haldenburger-Balm Gesellschaft Actie 1 Ranges".

Gericht klärt: Wie Apotheken Rabatte auf Medikamente richtig bewerben dürfen

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt hat geklärt, wie Händler Rabatte auf rezeptfreie Medikamente bewerben dürfen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Online-Apotheke Apo.com, die bei der Preisdarstellung durchgestrichene Herstellerlistenpreise (UVP) nutzte. Die Entscheidung unterstreicht, dass für gesundheitsbezogene Produkte strengere Transparenzregeln gelten als für Alltagswaren.

Der Streit begann, als die Apothekerkammer Nordrhein rechtliche Schritte gegen Apo.com einleitete. Die Apotheke hatte Medikamente mit durchgestrichenen Preisen beworben – neben dem niedrigeren Verkaufspreis wurde ein höherer, vom Hersteller empfohlener Listenpreis angezeigt. Nach § 11 der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Unternehmen bei Rabattaktionen den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis angeben. Das Gericht urteilte jedoch, dass diese Pflicht entfällt, wenn sich der Vergleich auf eine unverbindliche Herstellerempfehlung bezieht.

Das Frankfurter Gericht wies zudem darauf hin, dass Verbraucher bei Medikamentenkäufen Preise aufmerksamer prüfen als etwa beim Einkauf von Lebensmitteln. Diese erhöhte Sensibilität erfordere von Händlern besonders klare und irreführungsfreie Preisvergleiche. Die Richter beriefen sich auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die Transparenz – vor allem bei Gesundheitsprodukten – betonen.

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In einem separaten Fall hatte das Landgericht Köln entschieden, dass die Verwendung von Hersteller-Listenpreisen für Preisvergleiche nicht grundsätzlich täuschend ist. Das Frankfurter Gericht präzisierte jedoch, dass solche Praktiken nicht den Eindruck erwecken dürfen, es handele sich um eine zeitlich begrenzte Preissenkung durch den Händler selbst. Zudem erlaubte das Urteil Apo.com, Mehrfachpackungen von Paracetamol als Bündel anzubieten, da diese als einzelne Einheiten und nicht als rabattiertes Gesamtpaket verkauft wurden.

Deutsche Gerichte wenden auf gesundheitsrelevante Produkte zunehmend strengere Maßstäbe an. Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) verbieten etwa die Hervorhebung unrealistisch hoher Herstellerlistenpreise bei Medikamenten, da dies Verbraucher über Qualität oder Verfügbarkeit täuschen könnte. Bei Alltagsgütern wie Elektronik gelten dagegen weniger strenge Vorgaben – vorausgesetzt, die Preisvergleiche sind nachvollziehbar.

Der Fall reiht sich in eine breitere Debatte über Preistaktiken in Deutschland ein. Der Discounter Netto sah sich kürzlich mit Klagen wegen "Preis-Jojo"-Strategien konfrontiert, bei denen Preise vor Rabattaktionen künstlich angehoben werden. Die deutsche Wettbewerbsbehörde setzt sich für mehr Transparenz ein, um Verbrauchertäuschung zu verhindern.

Das Frankfurter Urteil bestätigt, dass Apotheken Herstellerlistenpreise für Preisvergleiche nutzen dürfen – solange sie nicht den Eindruck einer händlerseitigen Sonderaktion erwecken. Die Entscheidung festigt die strengeren Transparenzanforderungen für Gesundheitsprodukte, bei denen irreführende Preisdarstellungen das Vertrauen der Verbraucher untergraben könnten. Händler müssen nun sicherstellen, dass beworbene Rabatte deutlich zwischen Listenpreisen und tatsächlichen Vorverkaufspreisen unterscheiden.

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